Organisation des Stadtverbandes
Marl - die Stadt im Grünen, einst geprägt von Chemie und Kohle, heute auf dem Weg zur Medienstadt
Kultur, Medien und Bildung haben in Marl einen hohen Stellenwert. Die Stadtentwicklung wird von diesem „Dreiklang" seit Jahrzehnten entscheidend beeinflußt.
So hat z.B. das Europäische Klassik-Festival Ruhr seinen Ursprung in Marl. Das Skulpturenmuseum ist mit Werken anerkannter Künstler des 20. Jahrhunderts weit über die Grenzen Marls und NW bekannt. Gleiches gilt für die Marler Volkshochschule „die insel", die sich von Beginn an mit dem Schwerpunkt „Medien" befaßte. Hieraus resultiert die Gründung des Adolf-Grimme-Institutes und der jährlich bundesweit begehrte und bekannte Adolf-Grimme-Preis.
91.500 Einwohner gliedern die Gesamtfläche von ca. 88 qkm in 12 Stadtteile.
Der CDU Stadtverband Marl ist eine Gliederung des CDU Kreisverbandes Recklinghausen. Seine Aufgaben begründen sich in der Satzung des Kreisverbandes, die Sie
hier herunterladen können
Stadtverband
Der Stadtverband ist die Organisation der CDU in der Stadt. Gründung und Abgrenzung der Stadtverbände sind Aufgaben des Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen des Stadtverbandes müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden. Die kommunale Selbstverwaltung bleibt hiervon
unberührt.
In den nach der Einwohnerzahl oder der Fläche größeren Gemeinden kann sich der Stadtverband in Ortsverbände gliedern. Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Gliederung in Ortsverbände entscheidet der Kreisvorstand.
CDU Stadtverband Marl
Hans-Katzer Haus
Lipperweg 78
45770 Marl
Montag - Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Tel: 02365 4 38 00/06
Fax: 02365 4 38 09
E-Mail:
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Aufgaben des Stadtverbandes
Der Stadtverband hat besonders die Aufgaben:
1. die Grundsätze der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben,
2. der CDU neue Mitglieder zuzuführen,
3. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
4. die Bildungsarbeit der CDU auf städtischer Basis durchzuführen,
5. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern,
6. die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten,
7. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten,
8. die Wahlkämpfe nach den Richtlinien des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes vorzubereiten und durchzuführen bei Unterstützung durch den Kreisverband
Zusammensetzung der Haupt-/Delegiertenversammlung
(Stadtparteitag)
(1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.
(2) Eine Delegiertenversammlung (Stadtparteitag) wird durchgeführt, wenn die Mitgliederzahl 250 übersteigt und Ortsverbände gebildet wurden. Ob der Stadtparteitag in Form einer Delegiertenversammlung oder in Form einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, entscheidet der Stadtverbandsvorstand mit Mehrheit.
(3) Wenn der Stadtparteitag als Delegiertenversammlung durchgeführt werden soll, entsenden die Ortsverbände den Städten Datteln und Waltrop auf je angefangene 8 Mitglieder, in den Städten Gladbeck und Marl auf je angefangene 15 Mitglieder und in allen anderen Städten auf je angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist die aufgrund des § 7 Abs. 3 der Beitrags- und Finanzordnung durch ordnungsgemäße Beitragszahlung an den Kreisverband nachgewiesene Mitgliederzahl nach dem Mitgliederstand am 30. Tag vor der Delegiertenversammlung.
(4) Die Haupt-/Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand des Stadtverbandes einberufen. Darüber hinaus muss sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen gemäß § 45 vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder bzw. der Delegierten es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung
verlangt.
(5) Der Vorstand des Stadtverbandes gehört stimmberechtigt der Haupt-/ Delegiertenversammlung an.
Zuständigkeiten der Haupt-/Delegiertenversammlung
(1) Die Haupt-/Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a) Die Beschlussfassung über alle das Interesse des Stadtverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik und die Aufstellung von Wahlkandidaten, soweit hierfür nicht überörtliche Parteiorgane zuständig sind,
b) die Wahl der vom Stadtverband in überörtliche Parteiorgane zu entsendenden Delegierten, soweit keine Ortsverbände bestehen. Für den Delegiertenschlüssel gilt § 14 Abs. 3,
c) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes des Stadtverbandes. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 43 entsprechend.
(2) Für die Durchführung der Haupt-/Delegiertenversammlung gelten folgende Verfahrensregeln:
a) Für die Beschlussfähigkeit, die Durchführung von Abstimmungen und die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 entsprechend.
b) Die Mitglieder des Vorstandes des Stadtverbandes und die Mitglieder zu der Haupt-/ Delegiertenversammlung sind schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen. Zu außerordentlichen Vorstandssitzungen und Haupt-/ Delegiertenversammlungen
kann mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Für alle Ladungsfristen gilt das Datum des Poststempels.
c) Anträge zur Behandlung in der Haupt-/Delegiertenversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Tagungstermin dem Vorstand des Stadtverbandes
schriftlich einzureichen. Antragsbegründungen können mündlich vorgetragen werden. Zu diesen Anträgen können Änderungsanträge während der Beratung gestellt werden. Diese sind schriftlich vorzulegen.
Während der Beratung können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Sie werden mündlich vorgetragen und begründet.
Antragsberechtigt sind:
aa) Der Vorstand des Stadtverbandes,
bb) jeder Ortsverband,
cc) jede Vereinigung i.S.v. § 36,
dd) jedes Mitglied bzw. jeder Delegierte.
Alle Anträge werden, sobald sie vom Versammlungsleiter zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann der Vorstand des Stadtverbandes vorschlagen, dass mehrere Anträge
gemeinsam behandelt, begründet, beraten und zur Abstimmung gestellt werden. Wortmeldungen haben schriftlich zu erfolgen, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt.
Vorstand des Stadtverbandes
(1) Der Vorstand des Stadtverbandes besteht mindestens aus:
a) Dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertretern,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer als geschäftsführender Vorstand und
e) sechs weiteren gewählten Mitgliedern.
Sofern Ortsverbände gebildet wurden, soll möglichst jeder Ortsverband im Vorstand vertreten sein.
Der Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter, soweit er der CDU angehört, und der Fraktionsvorsitzende gehören dem Vorstand des Stadtverbandes kraft Amtes an.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse des Stadtparteitages sowie an die Beschlüsse und Weisungen übergeordneter
Parteiorgane gebunden.
(3) Der Vorsitzende des Stadtverbandes hat den Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder gefordert wird.
Partei